2. Das Geschätsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein bezweckt ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindung die
Erforschung, Bewahrung und Vermittlung der Heimatgeschichte und der kulturellen
Traditionen sowie die Pflege von Natur und Landschaft in der Umgebung von
Hohenberg-Krusemark.
Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger
Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
3. In diesem Sinne widmet sich der Verein insbesondere
- der Orts- und
Kirchengeschichte
- der Denkmal- und Ortsbildpflege
- der Ur- und
Frühgeschichte
- der Familiengeschichtsforschung (Genealogie)
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluß.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsvorstand
durch einen schriftlichen Bescheid.
3. Der Ausschluß kann erfolgen:
-bei groben oder wiederholtem Verstoß
gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
-bei schwerwiegenden
Verstößen gegen die Grundregeln des demokratischen Rechtsstaates
-Gegen den
Ausschließungsbeschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die
Berufung muß innterhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben.
2. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden nach außen
vertreten.
Beide sind jeweils allein vertretungsberechtig.
3. Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, jährlich einen Haushaltsplan zu
erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Aus der
allgemeinen Rechenschaftspflicht des Vorstands folgt weiterhin die Verpflichtung
zu einer ordnungsgemäßen Buchführung; wird diese einem Dritten übertragen,
verbleiben dem Vorstand zumindest Überwachungsaufgaben.
Des weiteren obliegt dem Vorstand der Rechenschaftsbericht gegenüber der
Mitgliederversammlung. Dazu ist in einem Jahresbericht eine Gegenüberstellung
von Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen einschließlich der
Vermögensentwicklung.
Im Geschäfsbericht wird man die Darstellung der für den
Verein wichtigen Vorkommnisse erwarten dürfen.
4. Der Prüfungsausschuß besteht aus 3 gewählten Vertretern der Mitglieder.
5. Aufgaben des Ausschusses:
Dem Ausschuß obliegt die Kassenprüfung, die
einmal jährlich durchzuführen ist und die durch die Mitgliederversammlung
bestätigt werden muß.
2. Die Wahl erfolgt geheim. Briefwahl ist möglich.
3. Zur Gültigkeit der Wahl muß der Gewählte mindestens die Hälfte der
anwesenden Stimmen auf sich vereinen.
Ist durch Stimmensplittung infolge
mehrerer Vorschläge eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so ist in
einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1.
Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter zu ziehen ist.
Im 2. Wahlgang ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
2. Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen.
2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagenersatz erfolgt auf Vorlage von Belegen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die
Gemeinde Hohenberg-Krusemark. Diese hat die Mittel zum satzungsmäßigen Zweck
weiterzuverwenden.
1. eine ordentliche Mitgliederjahresversammlung
2. außerordentliche Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal
jährlich statt.
Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung
beträgt 6 Wochen.
Au&szilg;erordentliche Mitgliederversammlungen finden
statt, auf Beschluß des Vereinsvorstandes oder wenn 1/5 der Mitglieder mit
Namensunterschriften unter Angabe der Gründe und des Zweckes dieses
beantragt
Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Beschlüsse und Wahlen der
Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der Erschienenen.
2/3 Mehrheit der Erschienenen ist zur
Beschlu&szig;fassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von
unbeweglichen Vermögen notwendig.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾
Mehrheit der Erschienenen.
Das Vereinsjahr schließt mit dem Kalenderjahr
Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Osterburg in Kraft.
Hohenberg-Krusemark, 21.11.1998