Heimatverein Hohenberg- Krusemark e.V.

Satzung
[Inhaltsübersicht]

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein soll den Namen "Heimatverein Hohenberg- Krusemark e.V." führen und hat seinen Sitz in 3956 Hohenberg- Krusemark, Hauptstraße 46.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osterburg eingetragen.
Der Verein soll als gemeinnützig geführt werden.

2. Das Geschätsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Zielsetzung der Vereinsarbeit soll die Erforschung der Heimatgeschichtealler Orte der Gemeinde Hohenberg- Krusemark, unter Berücksichtigung der Historie der Familie von Krusemar(c)k und aller damit in Verbindung stehenden Familienzweige sein.

2. Der Verein bezweckt ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindung die Erforschung, Bewahrung und Vermittlung der Heimatgeschichte und der kulturellen Traditionen sowie die Pflege von Natur und Landschaft in der Umgebung von Hohenberg-Krusemark.
Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
3. In diesem Sinne widmet sich der Verein insbesondere
- der Orts- und Kirchengeschichte
- der Denkmal- und Ortsbildpflege
- der Ur- und Frühgeschichte
- der Familiengeschichtsforschung (Genealogie)


§ 3
Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Förderern des Vereins und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Ihr Status ist der eines aktiven Mitglieds.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vereinsvorstand entscheidet.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsvorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

3. Der Ausschluß kann erfolgen:
-bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
-bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundregeln des demokratischen Rechtsstaates
-Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innterhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.


§ 4
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.


§ 5
Einnahmen und Ausgaben

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, den Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und dgl..
Zur Willenserklärungen, die den Verein in Höhe von DM 0,-- bis zu DM 2.500,-- belasten, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsamt berechtigt, ab DM 2 500,-- bis DM 10 000,-- ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich, ab DM 10 000,-- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.


§ 6
Organe des Vereins

Die Führung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
Organe des Vereins sind Vorstand, der Prüfungsausschuß und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Ausschüsse für besondere Aufgaben geschaffen werden.


§ 7
Vorstand und Prüfungsausschuß

1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
Er hat die Geschäftsführung sowie die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe.

2. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden nach außen vertreten.
Beide sind jeweils allein vertretungsberechtig.

3. Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht des Vorstands folgt weiterhin die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Buchführung; wird diese einem Dritten übertragen, verbleiben dem Vorstand zumindest Überwachungsaufgaben.

Des weiteren obliegt dem Vorstand der Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung. Dazu ist in einem Jahresbericht eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen einschließlich der Vermögensentwicklung.
Im Geschäfsbericht wird man die Darstellung der für den Verein wichtigen Vorkommnisse erwarten dürfen.

4. Der Prüfungsausschuß besteht aus 3 gewählten Vertretern der Mitglieder.

5. Aufgaben des Ausschusses:
Dem Ausschuß obliegt die Kassenprüfung, die einmal jährlich durchzuführen ist und die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.


§ 8
Wahl

1. Der Vorstand und der Prüfungsausschuß werden alle drei Jahre gewählt.

2. Die Wahl erfolgt geheim. Briefwahl ist möglich.

3. Zur Gültigkeit der Wahl muß der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinen.
Ist durch Stimmensplittung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter zu ziehen ist. Im 2. Wahlgang ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.


§ 9
Niederschrift

1. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.

2. Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen.


§ 10
Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung von Vereinzwecken verwendet.

2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagenersatz erfolgt auf Vorlage von Belegen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Hohenberg-Krusemark. Diese hat die Mittel zum satzungsmäßigen Zweck weiterzuverwenden.


§ 11
Versammlungen und Ladungsfrist

Als satzungsgemäße Versammlung gelten:

1. eine ordentliche Mitgliederjahresversammlung

2. außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt 6 Wochen.
Au&szilg;erordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, auf Beschluß des Vereinsvorstandes oder wenn 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschriften unter Angabe der Gründe und des Zweckes dieses beantragt
Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen.
2/3 Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlu&szig;fassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen notwendig.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Erschienenen.

Das Vereinsjahr schließt mit dem Kalenderjahr


§ 12
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 aller Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Sind weniger als zweidrittel der Mitglieder anwesend, wird innerhalb der nächsten 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Osterburg in Kraft.

Hohenberg-Krusemark, 21.11.1998

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