Wir kommen nun zu dem
interessanten Proß zwischen dem Stendaler Domkapitel und dem Knappen Johann von
Krusemarck. Der Stendaler Domdechant Johann von Gartow schenkte dem Domherren
testamentarisch zu seinem Seelenheil und dem des "Heinrichs Wesandus" eine neben
Groß Schwechten gelegene Wiese und einen Hof in Krusemark, auf dem damals
Heinecke Kuno wohnte. Dafür sollten die Domherren beider Gedächtnis am 29.
Januar feiern.
Da nun der Knappe Johann von Krusemarck den Bauernhof für sich in Anspruch
nahm, entspann sich ein Prozeß, der von dem Dechanten
des Marienstiftes zu Halberstadt als päpstlicher Commissarius geführt
wurde. Es erfolgte dann ein Erlaß des päpstlichen Commisarius, worin er in Vogt des
Landes Arneburg, welcher den Knappen in Schutz genommen hatte, unter Androhung
der Excommunication für ihn selbst und des Interdiktes für das ganze Land
Arneburg aufforderte, von allem Verkehr mit dem von der Kirche verstoßenen
Knappen abzusehen.
Nun endlich erklärte sich Johann von Krusemarck zu einem Vergleich bereit.
Der Graf Heinrich von Hollstein und der Hauptmann der Altmark legten sich ins
Mittelpunkt. Das Domkapitel versprach, die Rückkehr des Markgrafen in die
Altmark bis Martini über ein Jahr abzuwarten und diesem die Sache zur
Entscheidung vorzulegen.
Es wurde daher vorläufig die Excommunication aufgehoben und eine
Vergleichsverhandlung angeknüpft, die jedoch so wenig zu dem gewünschten Erfolg
geführt hat, daß der Dechant Johann am 7. November 1385 die früheren Erlasse
gegen Johann von Krusemarck und seinen Anhang wieder herstellte. Auch jetzt
hatte das keinen Erfolg.
Es scheint vielmehr als sei es dem Knappen wirklich gelungen, sich mit
Vermeidung jeder richterlichen Untersuchung im Besitz des in Rede gestellten
Bauernhofes zu behaupten.
Der Dechant zitierte im Jahre 1381 den Johann von Krusemarck nach
Halberstadt, damit derselbe hier seine Ansprüche auf den Bauernhof, welcher das
Kapitel bisher besessen hatte, näher begründete. Der Knappe blieb aber aus und
nahm eigenmächtig Besitz von diesem Hof.
Der Dechant sprach ihm alle Rechte
ab und verpflichtete ihn, diesen Hof dem Kapitel zu übergeben. Für den Fall der
Weigerung sprach er die Excommunication
über den Knappen aus. Der Knappe beruhigte sich bei diesem Ausspruch, legte
keine Appellation ein, gab aber auch keineswegs den in Besitz genommenen Hof
heraus. Statt dessen ließ er sich die Excommunication ruhig gefallen.
Die
Sache ruhte bis 1383. In diesem Jahr wurde die Excommuniction verschärft und in
den Kirchen zu Hindenburg, Werben und Havelberg veröffentlicht. Als auch das
nichts half, gab der Dechant allen Geistlichen im Balsam- Banne ("Balsam" ist
der Name eines kleinen Flusses) auf, den Knappen zu ermahnen, daß er Folge zu
leisten habe. Andernfalls würden die Orte, wo er wohne oder sich aufhalte dem
strengsten Interdikt unterworfen.