Familienhistorie der
Krusemar(c)ks

Prozeß vom Stendaler Domkapitel gegen Johann von Krusemarck

(nach A. Seidel)

Wir kommen nun zu dem interessanten Proß zwischen dem Stendaler Domkapitel und dem Knappen Johann von Krusemarck. Der Stendaler Domdechant Johann von Gartow schenkte dem Domherren testamentarisch zu seinem Seelenheil und dem des "Heinrichs Wesandus" eine neben Groß Schwechten gelegene Wiese und einen Hof in Krusemark, auf dem damals Heinecke Kuno wohnte. Dafür sollten die Domherren beider Gedächtnis am 29. Januar feiern.

Da nun der Knappe Johann von Krusemarck den Bauernhof für sich in Anspruch nahm, entspann sich ein Prozeß, der von dem Dechanten des Marienstiftes zu Halberstadt als päpstlicher Commissarius geführt wurde.
Der Dechant zitierte im Jahre 1381 den Johann von Krusemarck nach Halberstadt, damit derselbe hier seine Ansprüche auf den Bauernhof, welcher das Kapitel bisher besessen hatte, näher begründete. Der Knappe blieb aber aus und nahm eigenmächtig Besitz von diesem Hof.
Der Dechant sprach ihm alle Rechte ab und verpflichtete ihn, diesen Hof dem Kapitel zu übergeben. Für den Fall der Weigerung sprach er die Excommunication über den Knappen aus. Der Knappe beruhigte sich bei diesem Ausspruch, legte keine Appellation ein, gab aber auch keineswegs den in Besitz genommenen Hof heraus. Statt dessen ließ er sich die Excommunication ruhig gefallen.
Die Sache ruhte bis 1383. In diesem Jahr wurde die Excommuniction verschärft und in den Kirchen zu Hindenburg, Werben und Havelberg veröffentlicht. Als auch das nichts half, gab der Dechant allen Geistlichen im Balsam- Banne ("Balsam" ist der Name eines kleinen Flusses) auf, den Knappen zu ermahnen, daß er Folge zu leisten habe. Andernfalls würden die Orte, wo er wohne oder sich aufhalte dem strengsten Interdikt unterworfen.

Es erfolgte dann ein Erlaß des päpstlichen Commisarius, worin er in Vogt des Landes Arneburg, welcher den Knappen in Schutz genommen hatte, unter Androhung der Excommunication für ihn selbst und des Interdiktes für das ganze Land Arneburg aufforderte, von allem Verkehr mit dem von der Kirche verstoßenen Knappen abzusehen.

Nun endlich erklärte sich Johann von Krusemarck zu einem Vergleich bereit. Der Graf Heinrich von Hollstein und der Hauptmann der Altmark legten sich ins Mittelpunkt. Das Domkapitel versprach, die Rückkehr des Markgrafen in die Altmark bis Martini über ein Jahr abzuwarten und diesem die Sache zur Entscheidung vorzulegen.

Es wurde daher vorläufig die Excommunication aufgehoben und eine Vergleichsverhandlung angeknüpft, die jedoch so wenig zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, daß der Dechant Johann am 7. November 1385 die früheren Erlasse gegen Johann von Krusemarck und seinen Anhang wieder herstellte. Auch jetzt hatte das keinen Erfolg.

Es scheint vielmehr als sei es dem Knappen wirklich gelungen, sich mit Vermeidung jeder richterlichen Untersuchung im Besitz des in Rede gestellten Bauernhofes zu behaupten.

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